Kindergartenrecht – Fragen und AntwortenKitarecht - die Rechtslage

Eltern haben im Zusammenhang mit dem Kindergartenrecht viele Fragen. An dieser Stelle geben wir Antworten auf einige der wichtigsten Fragen im Kitarecht.

Kitarecht – Kein Platz

[F]: Mein Kind soll demnächst in eine Krippe oder Kita gehen. Was muss ich berücksichtigen?

[A]: Das Wichtigste ist, sich zu überlegen, was nach den persönlichen Werten eine geeignete Betreuungsform für das eigene Kind darstellen kann. Beispielsweise ist eine Frage, ob man sein Kind nach Beendigung der Elternzeit in eine Krippe oder zur Tagesmutter geben will. Durch die Betreuung auf die eine oder die andere Weise darf einem von Gesetz wegen kein Nachteil entstehen. Der nächste Schritt ist, die Länge und Dauer der Betreuungszeit grob abzuschätzen, um festzustellen, ob man einen Bedarf nach 4- oder 6-stündiger Betreuung hat oder ob der Bedarf nach einem Ganztagesplatz besteht. Schließlich sollte man sich weiter über den grundlegenden Rahmen Gedanken machen: Ist es für die Eltern wichtig, dass der Kindergarten eine besondere pädagogische Ausrichtung hat? Falls das Kind Mittagessen erhalten soll, was erwartet man hier von der Kita? Also im ersten Schritt muss man die persönlichen „No-Go“ und „Go“s feststellen. Hat man diese persönlichen Rahmenbedingungen festgelegt, dann sollte man Kontakt (am besten schon ein Jahr im Voraus) zu den in Frage kommenden Kinderkrippen, Kindergärten oder Tagesmüttern aufnehmen.

[F]: Ich finde keinen geeigneten Krippen-/Kita-/Kindergartenplatz. Was kann ich machen?

[A]: Im ersten Schritt ist sicherzustellen, dass der öffentliche Jugendhilfeträger (also je nachdem die Gemeinde, Stadt oder der Landkreis) vom Wunsch, das Kind betreuen zu lassen, Kenntnis hat. Der Bedarf nach Kinderbetreuung muss angemeldet sein. Im zweiten Schritt gilt es, die individuellen Kriterien zu untersuchen. Was ist zumutbar und welche Angebote darf man ablehnen?

Hier gibt es gerade eine interessante Entwicklung. Die Rechtsprechung entwickelt sich dahingehend, dass sich die öffentliche Hand nicht mehr darauf berufen kann, keine Plätze zu haben. Vielmehr werden die Städte und Gemeinden dazu verurteilt, Krippenplätze nachzuweisen.
Es ist also geboten, eine einstweilige Anordnung auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes zu erheben. Was bedarfsgerecht ist richtet sich nach Wohnort, Erziehungskonzept, Arbeitsstätte und Dauer der Erwerbstätigkeit einschließlich der Fahrtzeiten. Hinzu kommen noch individuelle Besonderheiten wie die Familiensituation insgesamt. In gewissen Fällen kann sich der Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Einrichtung verdichten.

Anders verhält es sich jedoch, wenn zwar der Wunsch nach Betreuung in einer Kindertageseinrichtung besteht, aber ein Tagespflegeplatz angeboten wurde. Dann kommt es darauf an, ob der Wunsch nach Krippenbetreuung ausreichend berücksichtigt wurde. Sofern es freie Kapazitäten gibt, darf nicht auf Tagespflege verwiesen werden. Es ist also auch ein gesetzmäßiges Auswahlverfahren vorzusehen.
Hier sind gerade Klagen anhängig, die das Ziel haben, die gesamte Vergabe der Krippenplätze aufzuheben.

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Kitarecht – Verdienstausfall

[F]: Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich Schadensersatz, wenn mein Kind keinen Krippenplatz bekommen hat?

[A]: Ist kein Betreuungsplatz nachgewiesen worden (also weder Tagespflege- noch Krippenplatz), kommt die Geltendmachung von Verdienstausfall in Betracht. Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie der Wohngemeinde rechtzeitig Ihren Betreuungsbedarf melden, damit Ihr Kind in die Bedarfsplanung aufgenommen werden kann. Wie genau die Bedarfsplanung durchgeführt wird, und ob Sie selbst aktiv werden müssen, ist regional sehr unterschiedlich. Sie sollten dafür sorgen, dass Ihre Gemeinde sechs Monate vor Betreuungsbeginn von Ihrem Bedarf Kenntnis hat, wobei auch diese Frist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist. Die Rechtsprechung verlangt weiter, dass Sie Ihren Bedarf nach einem Betreuungsplatz stets wiederholt melden und somit die Nachfrage aufrechterhalten.
Zweite Voraussetzung ist ein Nachweis über das Nicht-Vorhandensein eines geeigneten Krippenplatzes. Dokumentieren Sie, welche Krippen Sie angeschrieben haben und dass Sie von dort Absagen bekommen haben. Wieviele Krippen absagen müssen, damit von einem Nicht-Vorhandensein eines geeigneten Platzes ausgegangen werden kann, ist ebenfalls regional unterschiedlich. Erkundigen Sie sich beim Träger der Jugendhilfe, dieser kann Sie vielleicht an eine geeignete Krippe verweisen. Und drittens benötigen Sie einen Nachweis, dass Ihnen Verdienst entgeht, also, dass Sie in einem Beschäftigungsverhältnis standen und die Elternzeit ursprünglich zu einem bestimmten Zeitpunkt enden sollte, dann aber verlängert werden musste, weil kein Krippenplatz gefunden wurde. Weiterhin benötigen wir zur Berechnung des Schadens ein Nachweis über die Höhe des Verdienstausfalls (letzte Gehaltsbescheinigung vor Geburt oder Erklärung des Arbeitgebers, wie hoch der Verdienst gewesen wäre, wenn mit der angestrebten Stundenzahl gearbeitet worden wäre).

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Kitarecht – Beginn des Anspruchs

[F]: Man sagt mir, dass der nächste Platz erst mit dem Beginn des nächsten Kindergartenjahres / Schuljahres frei wird. Muss ich mich damit zufrieden geben?

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Der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ist manchmal nur mit anwaltlicher Hilfe umzusetzen.

[A]: Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz besteht immer ab dem Erreichen der Altersgrenze. Das heißt, ab dem Vollenden des ersten Lebensjahres besteht der Anspruch auf frühkindliche Betreuung und ab dem Vollenden des dritten Lebensjahres besteht der Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Sie müssen sich nicht vertrösten lassen. Teilen Sie der Gemeinde Ihren Bedarf auf einen Betreuungsplatz in der Gemeinde mit, damit diese Ihr Kind in die Bedarfsplanung aufnehmen kann. Sollte die Gemeinde keinen geeigneten Platz bereitstellen, können Sie für Ihr Kind selbst einen Betreuungsplatz suchen. Eventuelle Mehrkosten für die Betreuung können unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig sein. Wenn Sie wegen des Wegfalls der Kinderbetreuung nicht arbeiten können, sollte geprüft werden, ob Ihnen Schadensersatz für Verdienstausfall zusteht.

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Kitarecht – Alternative Erziehungskonzepte

[F]: Ich möchte mein Kind nicht in einen kommunalen Kindergarten schicken. Stattdessen würde ich mein Kind gerne in einen Waldkindergarten, Montessori-, Waldorf- oder kirchlichen Kindergarten geben. Was muss ich berücksichtigen?

[A]:Wenn Ihre Suche nach einem Krippenplatz oder Kindergartenplatz erfolgreich war und Sie eine Platzzusage erhalten können, dann haben Sie das Recht, sich ein besonderes Erziehungskonzept aussuchen zu dürfen.

In den Großstädten ist das kein Problem, da kommt es nur darauf an, den Platz zu erhalten. Anders ist es im ländlichen Bereich. Hier benötigen Sie, sofern der Standort der Kita nicht mit Ihrer Wohngemeinde identisch ist, eine Kostenübernahmeerklärung Ihrer Wohngemeinde dahingehend, dass sie gegenüber der Standortgemeinde der Kindertagesstätte bereit ist, einen Betriebskostenzuschuss für den Besuch einer „auswärtigen“ Kita zu gewähren. Die Aufnahme in die Kita wird oftmals von dem Beibringen einer solchen Erklärung abhängig gemacht. Verweigert die Wohngemeinde rechtswidrig eine solche Erklärung und verletzt sie damit das Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 SGB VIII im Zusammenhang mit dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 oder 3 SGB VIII, dann ist der rechtsverpflichtete Landkreis vorleistungspflichtig. Nötig ist immer ein besonderer Grund für den Besuch einer auswärtigen Kita, das kann das Erziehungskonzept, aber auch die Nähe zur Arbeitsstätte sein.

Der rechtsverpflichtete Landkreis ist im Wege der einstweiligen Anordnung in die Pflicht zu nehmen, falls ein vorhergehender Antrag nicht schnell genug positiv beschieden wird.

[F]: Wir sind christlich und gehören zu der Pfarrgemeinde unseres Wunsch-Kindergartens, der allerdings nicht in unseren weltlichen Gemeinde liegt. Die Kita möchte uns aufnehmen. Die Gemeinde hat dem Kindergarten trotz Kostenübernahmeerklärung untersagt, auswärtige Kinder aufzunehmen. Es sollen nur Kinder aus der Wohngemeinde aufgenommen werden. Was kann ich tun?

[A]: Eine solche Untersagung ist eine mittelbarer Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit. Zu der Religionsfreiheit gehört auch das Recht, kirchliche Einrichtungen und Vereine aufsuchen zu dürfen. Durch die Untersagen wird dies vereitelt. Hier muss ein entsprechender Widerspruch eingelegt werden und dann in jedem Fall der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in die Pflicht genommen werden. Dieser übt ja auch die Kommunalaufsicht aus und kann entsprechend auf die Kommunen einwirken. Ablehnendenfalls muss gerichtliche Klärung angestrebt werden.

[F]: Mein Kind soll statt in die Krippe lieber zur Tagesmutter gehen – was ist dann mit den Zuschüssen?

[A]: Will das Kind lieber in die Krippe und bekommt es aber nur einen Tagespflegeplatz, sind die Mehrkosten möglichweise erstattungsfähig.
Das ist dann der Fall, wenn das Kind gleichheitswidrig vom Zugang zum Krippenplatz ausgeschlossen wurde. Es muss ein den rechtsstaatlichen Grundsätzen folgendes Vergabeverfahren stattgefunden haben (gleichförmig, transparent und dem Ziel und Zweck des Gesetzes entsprechende Auswahlkriterien). Ist das nicht der Fall, dann besteht ein Anspruch auf Nachteilsausgleich.

[F]: Ich gebe mein Kind zur Tagesmutter, weil es zur Zeit keinen freien Krippenplatz gibt. Verliere ich damit die Möglichkeit, mein Kind in die Krippe wechseln zu lassen?

[A]: Kinder, die schon von Tagesmüttern betreut werden, haben ein Anspruch darauf, beim Vergabeverfahren für freie Plätze in Tageseinrichtungen berücksichtigt zu werden.

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Kitarecht – Ortsbezogene Fragen

[F]: Ich habe einen Kindergarten, der ganz in der Nähe meines Arbeitsplatzes liegt. Kann ich mein Kind auch dort betreuen lassen?

[A]: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 25. April 2002, Az. 5 C 18.01, festgestellt, dass die Nähe zur Arbeitsstätte als besonderer Grund für ein Wunsch- und Wahlrecht anzuerkennen ist.

[F]: Mein Kind ging bisher in einer Nachbargemeinde in den Kindergarten, weil es am Wohnort keinen geeigneten Platz gab. Jetzt sind geeignete Plätze vorhanden und die Wohngemeinde möchte, dass unser Kind wechselt. Wir möchten aber unser Kind in der gewohnten Kita lassen, haben wir ein Recht darauf?

[A]: Das VG Schleswig hat zuletzt mit Entscheidung vom 18.10.2013 entschieden, dass bei der Definition eines bedarfsgerechten Platzes im Sinne des KiTaG das Wunsch- und Wahlrecht zu berücksichtigen ist. Zwar ist ein Wechsel des Kindergartens nicht schlechthin unzumutbar, jedoch sollte ein solcher Wechsel auch nicht ohne Not vorgenommen werden. Diese Not existiert schon mal dann nicht, wenn das ausgeübte Wunsch- und Wahlrecht nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

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