Betreibervertrag

Rechtlicher Hintergrund

Einige Kindertagesstättengesetze bestimmen, dass zwischen den Kommunen und den Trägern der freien Jugendhilfe Finanzierungsvereinbarungen geschlossen werden sollen.

Das bietet für beide Seiten die Möglichkeit, einen individuellen Standard der Finanzierung auszuhandeln. Beispielsweise kann es für den Träger vorteilhaft sein, über kleinere Investitionen oder Reparaturmaßnahmen selbst entscheiden zu dürfen. Dafür ist aber erforderlich, dass Rückstellungen oder jährliche Festbeträge für Investitionen in die Haushaltsrechnung des Trägers eingestellt werden dürfen.

Bei den Finanzierungsverträgen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge, die dem öffentlichen Recht hinsichtlich einer Rechtsmäßigkeitskontrolle unterliegen. Es gibt dabei Grenzen, die ihren Zweck darin haben, zu verhindern, dass durch das Aushandeln eines individuellen Vertrags der mit geringerer Verhandlungsmacht ausgestattete Vertragspartner – in diesem Fall der Träger – schlechter gestellt wird als wenn durch Verwaltungsakt entschieden werden würde.

Oftmals wollen beide Seiten gute Ergebnisse im Sinne einer auskömmlichen und zufriedenstellenden Finanzierung der Kindertagesstätte sicherstellen und dabei darauf vertrauen dürfen, dass die Rechtslage bekannt ist und die Grenzen des Rechts eingehalten werden. Daher erreiche ich bei den Vertragsverhandlungen mit meinem Expertenwissen besondere Erfolge. Durch Fortbildungen in Vertragsverhandlungen und Kommunikation und mit meiner Ausbildung als Mediatorin bin ich im Verhandeln von Verträgen besonders geschult.

Beispiele aus der Rechtspraxis

Zwei Beispiel aus meiner Rechtspraxis verdeutlichen das Problem:

Im einen Fall war eine Kommune der Meinung, dass große Träger anders und besser gefördert werden dürfen als kleine Träger. Der Rechtsirrtum bestand darin, dass die Ungleichbehandlung am unsachlichen Kriterium der Größe des Trägers anknüpfte, ohne dass es dafür eine besondere Rechtfertigung gab.

Im anderen Fall lagen nicht-ausgeschöpfte Finanzierungsmöglichkeiten mit Bezug auf Grundstücke und Gebäude vor. Je nach Sach- und Rechtslage, die im Einzelfall zu prüfen sein wird, könnten vielerorts noch Erstattungsansprüche realisierbar sein.

Meine Empfehlungen

Bei Kita-Trägern sollte zukünftig das Verständnis geschult sein, bei allen neu zu schließenden Finanzierungsverträgen den Anteil der Eigenleistung gering zu halten und sich eine eventuell vorliegende Grundstücksüberlassung gegenfinanzieren zu lassen. Verwaltungskosten und anteilige Fortbildungspauschalen sind Eigenleistungen des Trägers und sollten als solche auch in den Förderverträgen berücksichtigt werden.

Ebenso muss die Lage vor Ort dahingehend überprüft werden, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt ist.

Gegebenenfalls erheben wir eine Klage zur Feststellung der Rechtmäßigkeit des bestehenden Finanzierungsvertrags.