Fortführung der Betreiberschaft

Werden bestehende Verträge über die Betreiberschaft einer Kindertagesstätte gekündigt oder beabsichtigt die Stadt, den Vertrag nach Ablauf der Befristung neu auszuschreiben, sollte sichergestellt werden, dass der Träger mit seinem Angebot im Einzugsbereich des Landkreises bzw. der Stadt weiter berücksichtigt wird. Die Bedarfsplanung hat so zu erfolgen, dass den Wünschen der Erziehungsberechtigten und der Kinder gemäß ein plurales, vielseitiges Angebot an Kindertagesstätten zur Verfügung steht. Ausdrücklich bestimmt § 3 SGB VIII, dass eine Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Werteorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen bei der Planung berücksichtigt werden muss.

Wie erreicht man die Berücksichtigung gegen die Planung der Stadt?

Zunächst es erforderlich, dass ein Antrag auf Aufnahme in den Kindertagesstättenentwicklungsplan, manchmal auch nur schlicht Bedarfsplan genannt, gestellt wird. Der Anspruch auf Aufnahme in die Bedarfsplanung ergibt sich dann, wenn nachgewiesen wird, dass eine seit über drei Jahren bestehende Nachfrage gerade für diesen Träger vorliegt.

Weiterhin kann ein Antrag auf Fortführung der Betreiberschaft gestellt werden.

Aufnahme in die Bedarfsplanung

In einigen Teilen Deutschlands, beispielsweise in Niedersachsen, fallen die Aufnahme in die Bedarfsplanung (Landkreis) und der Kindertagesstättenentwicklungsplan (Stadt) auseinander. Die politischen Ziele des Landkreises sind davon getragen, beispielsweise eine bestimmte Quote des öffentlichen Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen abzudecken. Weiterhin muss aber der Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen, dass allen Erziehungsberechtigten und Kindern in seinem Einzugsgebiet der Zugang zu Einrichtungen mit unterschiedlicher Pädagogik eröffnet ist. Die Bedarfsplanung kann gerichtlich kontrolliert werden. Hierbei ist zu prüfen, ob sich die Planung noch an den Zielen der öffentlichen Jugendhilfe orientiert.

Auszug aus der Rechtsprechung

In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass Ausgangspunkt für die Förderung von freien Kindertagesstätten nach § 74 SGB VIII die Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII in Verbindung mit § 13 Nds. KiTaG ist. Eine Förderungsentscheidung nach § 74 SGB VIII setzt zwar eine Jugendhilfeplanung nach diesen Vorschriften nicht voraus. Liegt aber eine Jugendhilfeplanung vor, wird sie zur Grundlage einer Förderungsentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Förderungsleistung nach § 74 SGB VIII zu berücksichtigen. Das unter § 74 Abs. 3 SGB VIII eingeräumte Ermessen ist bei einer Entscheidung über die Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe, dessen Einrichtung in die Bedarfsplanung nach § 80 SGB VIII aufgenommen wurde, in der Regel dahingehend reduziert, das eine Förderung dem Grunde nach erfolgen muss (BVerwG, Urt. vom 25.04. 2002, BVerwG 116, 226, 230).

In diesem Fall ist eine Förderungsentscheidung einzelfallbezogen zu treffen. Hierbei ist zu prüfen, ob eine Ablehnung der Förderung pflichtgemäßem Ermessen entspricht, wobei die Grundsätze und Zielsetzungen der §§ 4, 22, 46, 74, 79, 80 SGB VIII als Ermessensgesichts­punkte zu berücksichtigen sind.

Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass eine Ermessensreduzierung erfolgt, wenn eine Aufnahme in eine Kindertagesstättenbedarfsplanung erfolgte.

Fazit: im 1. Schritt ist zu prüfen, ob eine Aufnahme in die Bedarfsplanung erfolgte, respektive ob ein Jugendhilfeplan nach § 69 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII vorliegt, für den der Landkreis die Gesamtverantwortung im Sinne der §§ 79,80 SGB VIII hat. Das Verwaltungsgericht sagt, eine Meldung der Gemeinden über ihre Bestandsbelegung und Bedarfszahlen, ohne dass erkennbar geworden ist, dass diese Zahlen in eine Gesamtpla­nung eingeflossen wären, genügt nicht den Grundsätzen einer Jugendhilfeplanung.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 24.4.2013, 7 A 11237/12 Urteil, Absatz 1:

Der Träger einer nicht in einem Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätte mit jugendamtsbereichsübergreifendem Einzugsbereich, derer sich die Jugendämter anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Deckung des Bedarfs in ihrem Bereich bedienen, wird in seinem Gleichheitsrecht verletzt, wenn er nicht insgesamt eine annähernd gleich hohe Förderung aus öffentlichen Mitteln wie die Träger von in einem Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten erhält.

Zur Frage, wann eine Kita einen Anspruch hat, in eine Bedarfsplanung aufgenommen zu werden

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt an, dass bezüglich der Aufnahme in dem Bedarfsplan die Kita einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Fraglich ist allerdings gegen wen sich der Anspruch richtet. Der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Berücksichtigung bei der Bedarfsplanung ergibt sich nur dann zu einem Anspruch gegen die Standortgemeinde, wenn allein die Berücksichtigung der Plätze, die von den in anderen Gemeinden lebenden Kindern nachgefragt werden, ermessensgerecht wäre. Dies ist zumindestens regelmäßig nicht der Fall. Denn die Vorschrift, die mittelbar die Bedarfsplanung der Gemeinden regelt, enthält weder ausdrücklich noch sinngemäß eine entsprechende Berücksichtigungspflicht und regelt auch sonst nicht die inhaltlichen Maßstäbe und Kriterien für die Bedarfsplanung. Der örtliche Träger der Jugendhilfe, mit dem die gemeindliche Bedarfsplanung abzustimmen war, hat keine rechtlich gesicherte Möglichkeit, die Berücksichtigung von durch gemeindefremde Kinder nachgefragten Plätzen in der Bedarfsplanung der Standortgemeinde anzuordnen oder durchzusetzen. Eine Rechtspflicht der Standortgemeinde zu fremdnütziger Berücksichtigung des Bedarfs, der in anderen Gemeinden besteht und dort nicht gedeckt werden kann, weil diese Plätze in einer Einrichtung angeboten und nachgefragt werden oder zur Sicherung der Pluralität des Leistungsangebotes dienen, besteht nicht. Der Anspruch ist mithin gegen den Landkreis zu richten.