Kitaplatz einklagen

Kitaplatz einklagen : ausgewählte Literatur

Kitaplatz einklagen: das KiTa-Recht ist noch relativ jung.

Den Kitaplatz einklagen – das passiert nur, weil er für Familien so eine wichtige Rolle spielt.

Es gibt viele verschiedene Gründe, einen Kitaplatz einzuklagen. Diese haben meist einen örtlichen, einen zeitlichen oder einen sozialen Bezug:

  • Kein Kitaplatz (das bedeutet, es wird weder ein Tagespflegeplatz noch ein Kitaplatz angeboten. Eigene Suche erfolglos.),
  • der Kitaplatz ist nur unter erheblicher Zuzahlung zu erhalten. Beispiel Hamburg: häufig nachgefragt sind 5-Stunden-Plätze, die keinen Elternbeitrag kosten. Angeboten werden aber nur längere Betreuungszeiten,
  • Geschwisterkind besucht schon eine Kita, das zweite Kind muss eine andere Einrichtung aufsuchen,
  • angebotene Kita ist zu weit entfernt von Wohnort,
  • Kindertageseinrichtung liegt entgegengesetzt zum Arbeitsplatz, die Fahrtzeit ist insgesamt unzumutbar,
  • kein Kitaplatz in der gewünschten Trägerform/Erziehungsrichtung,
  • Kitaplatz in der Wunscheinrichtung, aber die Wohngemeinde verweigert die Kostenübernahme oder die Standortgemeinde des Kindergartens untersagt die Aufnahme auswärtiger Kinder.

Wenn alles nichts hilft, müssen Eltern den Kitaplatz einklagen. Wie so ein anwaltliches Verfahren abläuft, skizzieren wir hier im folgenden:

Anruf beim Anwalt der Wahl. Der Anwalt prüft, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, wie Bedarfsmeldung, Antragstellung für die Klage oder die einstweilige Anordnung gegeben sind. Wir benötigen eine Vollmacht und zumeist eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung der Angaben.

Kitaplatz einklagen – Verfahren

Erstberatung

Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir summarisch, ob die Angelegenheit schon entscheidungsreif ist und ob der Anspruch begründet ist. Wir beraten Sie über die rechtlichen Möglichkeiten. Da keine Anwaltspflicht besteht, können Sie ein Verfahren (Widerspruchsverfahren) oder eine Klage auch im eigenen Namen erheben. Allerdings ist die richtige Form zu beachten: beispielsweise ist als Antragsteller das Kind zu benennen und nicht etwa die Eltern. Weiterhin ist auch wichtig, gegen wen sich die Klage richten muss: meistens ist es der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, nur in besonderen Konstellationen ist es die Gemeinde. Die Gesetzgebung zu den Kitas ist landesspezifisch und kann deshalb in Schleswig-Holstein ganz anders aussehen als in Bayern: wegen dieser Fallstricke ist es sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Eilverfahren

Nach Prüfung der Voraussetzungen beantragen wir vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung. Das ist notwendig, weil die Angelegenheit normalerweise eilig ist und nicht warten kann. Bei einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist mit einer schnellen Entscheidung zu rechnen. Allerdings kann diese einstweilige Anordnung frühestens zwei Monate vor gewünschten Betreuungsbeginn erhoben werden. Normalerweise ist dann die Angelegenheiten innerhalb weniger Wochen vom Gericht entschieden. In Einzelfällen wurde auch schon innerhalb einer Woche entschieden.

Klageverfahren

Häufig sind die Streitigkeiten mit dem Eilverfahren abgeschlossen. Wenn nicht, kommt es zur Klage vor dem Verwaltungsgericht. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind für Bürger kostenfrei.

Weitere Themen: KiTa-Recht und Fragen und Antworten dazu.