Unser Flyer zum Kindergartenrecht...

Der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ist manchmal nur mit anwaltlicher Hilfe durchsetzbar.

Unsere Lösungen

Unser Ziel ist es, für Eltern und Kindern alle Stolpersteine bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus dem Weg zu räumen. Die Eltern, die Kinderbetreuung suchen, haben unterschiedliche Bedürfnisse und Wünsche. Zunächst einmal ist es wichtig, überhaupt eine Kinderbetreuung zu haben.

Wir beraten und vertreten bundesweit Eltern und Kinder, die ihren Rechtsanspruch auf einen

  • Krippen-Tagespflegeplatz
  • Elementarplatz

durchsetzen wollen.

Wir fordern die zuständige Gemeinde, den Landkreis, die Stadt oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf, dem Kind einen Platz zur Verfügung stellen. Hilft ein Aufforderungsschreiben nichts oder gibt es das Hilfeersuchen schon, dann erfolgt die Erhebung einer Klage oder einstweiligen Anordnung vor Gericht. Der Rechtsanspruch muss durchgesetzt werden! Weitere Informationen zum Thema auf der Seite Kitaplatz einklagen.

Weitere Leistungen:

Ersatz von Mehrkosten

Wenn Mehraufwendungen entstehen, weil der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung nicht oder zu spät erfüllt wird und daher eine anderweitige Kinderbetreuung (z.B. Kindermädchen, Oma) notwendig ist, so schuldet die öffentliche Hand Aufwendungsersatz. Genauso klagen wir Verdienstausfall ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Wird das Kind in der Tagespflege untergebracht oder in einem privat finanzierten Kindergarten, und ist dem Verfahren zur Vergabe der Plätze kein gesetzmäßiges Auswahlverfahren vorausgegangen, werden die Mehrkosten, die bei der Tagespflege entstehen, eingeklagt.

Auswahl des Kindergartens

Eltern, die ihr Kind gerne in einer bestimmten Kita betreuen lassen wollen, beispielsweise wegen besonderem pädagogischen Konzept (Waldorf, Montessori, konfessioneller Kindergarten), verhelfen wir dazu, die Betreuung dort zu erlangen.

Eltern, die einen bestimmten Kindergarten ablehnen, beispielsweise wegen zerrüttetem Vertrauensverhältnis zu den dortigen Erziehern oder wegen des dortigen Erziehungs-Konzepts, helfen wir dabei, einen Wechsel in einen andern Kindergarten zu ermöglichen. Beispielsweise haben wir gerade eine Klage anhängig, wo die Eltern von ihrer „negativen Religionsfreiheit“ Gebrauch machen wollen.

Wird bei der Vergabe die Tatsache, dass Geschwisterkinder vorhanden sind, nicht angemessen berücksichtigt, liegt ein Fehler im Auswahlermessen vor. Das Auswahlverfahren muss wiederholt werden, im übrigen liegen Amtshaftungsansprüche vor, sofern daraus ein Schaden entstanden ist.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche!