Zuschüsse und Förderung von Kindertagesstätten

Auf dieser Seite erklären wir, welche rechtlichen Hintergründe bei der Bewilligung von Zuschüssen und Förderung betrachtet werden müssen. Nur mit Kenntnis der rechtlichen Hintergründe kann beurteilt werden, ob ein Träger von Kindertagesstätten angemessen gefördert wird.

I. Einleitung

Bei der Förderung von Kindertagesstätten handelt es sich um eine Förderung von sozialen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge. Die Fördergrundsätze richten sich nach landesrechtlichen Normen und – soweit dort Lücken sind – nach den spezialgesetzlichen Regelungen des SGB VIII. Auch Satzungen, Verwaltungspraxis und öffentlich-rechtliche Finanzierungsverträge sind als Rechtsquellen heranzuziehen. Weiterhin sind die Zuwendungsrichtlinien zu berücksichtigen, beispielsweise die LHO oder die ANBest-P. der VOL. Das Vergaberecht, das öffentliche Baurecht und die Kindertagesstättenverordnungen spielen ebenfalls eine bedeutende Rolle für die öffentlichen Zuwendungen und Förderung von KiTas.

Unterschiede findet man in der Art der Finanzierung: Festbetragsfinanzierung oder Defizitausgleich. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Finanzierungsarten bestätigt, solange die Finanzierung an sich jeweils auskömmlich ist. Das bedeutet, sie muss geeignet sein, alle Kriterien des gesetzmäßigen Betreibens einer Kindertagesstätte zu erfüllen. Ziele des Gesetzgebers wie Trägervielfalt, ein plurales Angebot mit verschiedenen Erziehungskonzepten, das Wunsch- und Wahlrecht der Kinder und Eltern, besondere Bedürfnisse von Mehrkindfamilien, plötzliche Zuzüge oder Abgänge – um nur ein paar Beispiele zu nennen – , all diese Umstände müssen finanziell abgesichert sein, um ein am Zweck der öffentlichen Jugendhilfe ausgerichtetes Angebot an Kinderbetreuungsplätzen abzusichern.

II. Gleichbehandlung

Wenn der Zweck des Gesetzes erreicht ist, haben die Gemeinden, die in der Praxis oft Finanzgeber der Kindertagesstätten sind, darüber hinaus einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Maßnahmen, die sie für förderungswürdig halten. Mit Blick auf dieses Ermessen haben alle Träger einen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Übersetzt heißt das: Der Gleichbehandlungsgrundsatz hat standardsichernde Wirkung. Wenn sich also eine Gemeinde auf einen bestimmten Standard festgelegt hat, dann dürfen alle Träger diesen Standard anwenden. Betreibt eine Gemeinde selbst eine kommunale Kindertagesstätte, dann ist diese, deren Personalkosten, deren Ausstattung und deren Sachkosten der Mindeststandard, nach dem alle anderen Kitas vor Ort gefördert werden müssen.
Die Grenzen finden sich allerdings dort, wo eine Maßnahme zwingend erforderlich ist, um überhaupt den Betrieb einer Kita aufrechtzuerhalten. Bei einer zwingend notwendigen Maßnahme besteht ein Förderanspruch auf Finanzierung der Maßnahme, der nicht abgelehnt werden darf. Ebenfalls sind die Grenzen des Ermessens erreicht, wenn sich der Zweck der öffentlichen Jugendhilfe wie Trägervielfalt, Wunsch- und Wahlrecht beim Erziehungskonzept, Geschwistervorrang oder bedarfsgerechte Kita-Plätze mit der gewährten Finanzierung oder mit den Voraussetzungen, unter denen eine Finanzierung gewährt wird, nicht mehr verwirklichen lässt.

III. Förderzweck und Eigenanteil

Noch immer ist die Frage, welche Eigenanteile freie Träger beim Betrieb einer Kindertagesstätte zu leisten haben, zwischen den beteiligten Akteuren streitig. Das Bereitstellen von Kindertagesbetreuung ist eine soziale Aufgabe im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge, weshalb die Finanzierungslast beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe liegt, also den Landkreisen oder den kreisfreien Städten. Die Gemeinden tragen die Finanzierungslast teilweise freiwillig im Sinne einer übertragenen Aufgabe oder als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe.

Trotz Rechtsanspruchs sehen das SGB VIII und die Landesgesetze zum Kindertagesstättengesetz oder Kinderförderungsgesetz eine angemessene Eigenleistung der freien Träger vor. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs angemessene Eigenleistung führt zu unterschiedlichen Ergebnissen: Auf der einen – überwiegenden – Seite wird vertreten, dass die Eigenleistung darin liegt, alle Fördermittel auszuschöpfen, Bau und Betrieb zu planen und zu überwachen, sowie Elternarbeit durchführen zu lassen, Spenden einzuwerben, Gemeinschaftsveranstaltungen durchzuführen usw. Die andere Seite vertritt die Ansicht, dass freie Träger sowohl beim Bau von Kindertageseinrichtungen als auch beim Betrieb von Kindertageseinrichtungen zu prozentualen Zuschüssen heranzuziehen seien.

Im Rahmen der Diskussion um fehlende Krippenplätze wurde sogar argumentiert, dass der Bau von Kindertagesstätten scheitere (und die Kommune deshalb kein Verschulden für die fehlenden Krippenplätze treffe), weil die freien Träger nicht mehr bauen wollten, um ihre Eigenleistungen in Form von Zuschüssen zum Bau einer Kindertageseinrichtung nicht erbringen zu müssen.

Richtiges Verständnis muss sein, dass die Eigenleistung im Sinne eines Antriebs zum wirtschaftlichen Handeln zu verstehen ist. Aufgaben der Staatsverwaltung sind öffentlich zu finanzieren. Eine prozentuale Selbstbeteiligung an den Betriebskosten scheidet aus. Hinweis: Beruht die Eigenleistung auf einer vertraglichen Grundlage oder auf einem Landesgesetz, muss eine Prüfung der Rechtslage und ggf. eine Anpassung erfolgen. Die Rechtmäßigkeit der Bestimmung ist auf den Prüfstand zu stellen.

Finanziert ein freier Träger den Bau einer Kindertageseinrichtung, so sind ihm zumindest die Finanzierungskosten (Darlehenszinsen) zu erstatten. Für die Überlassung des Gebäudes und des Grundstücks ist ebenfalls eine angemessener Ausgleich zu leisten. Anerkannt sind „fiktive Miete“, Nutzungsentschädigung und Verzinsung des Werts der Sacheinlagen wie Eigenkapital. Gelegentlich erhält der Träger weiterhin das Recht, Rücklagen für Sanierungen bilden zu dürfen.

Finanzschwache Kommunen kommen bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen für die Sanierung von Kindertagesstätten oder für Ersatzbauten in den Genuss einer Sonderförderung. Der Bund hat dazu das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz auf den Weg gebracht. Die Gemeinden und Städte dürfen die Mittel nach Maßgabe von Nr. 12 der VV-K zu § 44 LHO (exemplarisch für Schleswig-Holstein: hier) an private Träger weiterleiten.