Corona und Kita – zur Lage in Deutschland

I. Hintergrund
II. Lohnfortzahlung
III. Informationen zum IfSG
IV. Rückzahlung der Elternbeiträge
V. Kinderzuschlag

 

I. Hintergrund

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren hat zur Eindämmung der Pandemie angeordnet, dass umfangreiche Schutzmaßnahmen i.S.v. § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) umzusetzen sind. Hierzu zählen neben der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten, der Untersagung grundsätzlich aller öffentlichen Veranstaltungen sowie der Schließung von einer Vielzahl von Einrichtungen auch Zutrittsbeschränkungen für alle öffentlichen Einrichtungen.

Die Städte und Kreise haben als zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen, die die Beschlüsse umsetzt. Dadurch ergeben sich weitere Fragen:

a) Was bedeutet das für die Kindertagesstätten als Arbeitgeber?
b) Was bedeutet das für die Betreuungsverträge?

 

II. Lohnfortzahlung

Zunächst einmal besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 616 BGB. Hiernach ist der Arbeitgeber bei schuldloser, vorübergehender Verhinderung seiner Arbeitnehmer zur Lohnfortzahlung verpflichtet, es sei denn, die Lohnfortzahlung ist durch Tarifvertrag oder vertragliche Regelung ausgeschlossen. Die Fortzahlungspflicht gilt zunächst für 6 Wochen.

Hier könnte es also interessant sein, Kurzarbeit zu beantragen.

Die Arbeitsagentur hat auf die Frage, ob auch gemeinnützige Unternehmen wie Vereine, Schulen, Kitas, Kurzarbeitergeld erhalten können, folgende Antwort veröffentlicht:

Auch gemeinnützige Unternehmen wie Vereine, aber auch Kindertagesstätten und Kulturschaffende wie Theater können im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie dem Grunde nach Kurzarbeitergeld erhalten, wenn die Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

(Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld).

Nach sechs Wochen endet die Pflicht, aufgrund des Betriebsrisikos den Lohn weiterzuzahlen.

Der Arbeitnehmer müsste spätestens dann bei der zuständigen Gesundheitsbehörde einen Antrag auf Erstattung von Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz § 56 IfSG stellen. In der Regel stellt der Arbeitgeber diesen für ihn. Die Rechtsfolgen nach dem Infektionsschutzgesetz sind Erstattung von Verdienstausfall.

Mein Tipp: Der Antrag ist spätestens drei Monate seit Beginn der Maßnahme zu stellen. Diese Frist ist zwingend. Stellen Sie so früh wie möglich den Antrag auf Entschädigung wegen Quarantänemaßnahmen bei der Stadt. Da es aus heutiger Sicht noch nicht vollständig klar ist, ob es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelt, könnte es auch so sein, dass der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Das wäre dann der Fall, wenn die Maßnahme länger als sechs Wochen andauerte. Die Einzelheiten werden noch zu klären sein.

 

III. Informationen zum IfSG

Wenn der Arbeitnehmer wegen einer Quarantänemaßnahme nicht mehr zu seinem Arbeitsplatz kommt, erhält er gem. § 56 Abs.1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung in Geld. Für sechs Wochen nach Beginn des Verdienstausfalls steht ihm nach § 56 Abs. 2 und 3 IfSG das Entgelt in Höhe des Verdienstausfalls zu. Die ausgezahlten Beträge werden dem/der Arbeitgeber/in auf Antrag von der für die Anordnung der Quarantäne zuständigen Behörde ersetzt (und dieser dann vom Landesamt erstattet). Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach §47 Abs.1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs direkt von der zuständigen Behörde gewährt.

IV. Rückzahlung der Elternbeiträge

Hinsichtlich der Elternbeiträge haben vielen Kommunen und Landkreise den Beschluss gefasst, den Eltern für zwei Monate die gezahlten Elternbeiträge zurückzuzahlen. Den freien Trägern wird der Einnahmeausfall nach Bekunden der einzelnen Landesregierungen erstattet.

Soweit die Zahlung für April 2020 noch abgebucht wird, ist mit einer Rückerstattung zu rechnen. Grundsätzlich besteht keine Zahlungsverpflichtung mehr.

 

V. Kinderzuschlag

Ab dem 01.04.2020 bietet das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend eine neue finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen an.
Um Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium einen Notfall-Kinderzuschlag (Notfall-Kiz) gestartet. Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den KiZ stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der Antragstellung. Es kann sich also lohnen, nach dem 1. April einen Antrag auf Notfall-KiZ zu stellen, wenn es bereits im März zu nicht unerheblichen Verdienstausfällen gekommen ist.