Die fehlerhafte Aufnahmeentscheidung

Bei der Entscheidung über die Aufnahme von Kindern kommt zum Tragen, dass es sich bei den Träger um freie Träger der Jugendhilfe handelt. Mit der Rechtsstellung als freie Träger geht die Autonomie einher, über die Belegung ihrer Kindertagesstätten frei entscheiden zu dürfen. Dabei kann die Auswahlentscheidung von einem Interesse an der Zusammensetzung der Gruppe mit Bezug auf Alter oder Geschlecht getragen sein, aus Sicherung der Qualität oder der pädagogischen Betreuung kann das Interesse nach möglichst kleinen Gruppengrößen bestehen.

Aus Gründen der Erziehungsrichtung kann der Träger weiter ein Interesse an der Aufnahme von bestimmten Kindern haben.

Die Kommunen und Kreise können ein gegenläufiges Interesse haben. Zielsetzung könnte sein, bevorzugt allen Kindern aus dem Wohnort einen Platz zu verschaffen. Sie sträuben sich, wohnortfremde Kinder aufzunehmen, gleich ob aus religiösen oder pädagogischen Gründen. Sie haben aus Gründen der Gesetzmäßigkeit auch ein Interesse daran, dass der Träger die Auswahl nach sachlichen Gründen und nachvollziehbar justiziabel trifft.

Sollte die Auswahl des Trägers nicht ermessensfehlerfrei sein, setzt sich die Kommune Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüchen aus, die sie auf den Träger durchstellen könnte.

Eltern und Kinder betreiben häufiger als früher Amtshaftungsverfahren wegen Mangel im Vergabeverfahren der Plätze. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass ein fehlerhaftes Auswahlverfahren dazu führen kann, dass die durch die Selbstbeschaffung entstandenen Aufwendungen zu erstatten sind. Die Kommunen schränken deshalb über die Finanzierungsverträge das Ermessen des Trägers ein. Hier stellt sich die Fragen nach den Grenzen. Das Wunsch- und Wahlrecht muss noch erfüllbar sein. Öffentliche Jugendhilfe muss auch den Zielen des Gesetzes gerecht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden (BVerfG, Urt. v. 21.11.2017, Az. 2 BvR 2177/16, Rn. 102):

§ 79 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Schaffung einer pluralen Angebotsstruktur, die Voraussetzung dafür ist, dass die Leistungsberechtigten ihr Wunsch- und Wahlrecht (§ 5) tatsächlich ausüben können. Zur Erfüllung aller Aufgaben nach § 2 SGB VIII, also auch zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII), müssen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Verfügung stehen, die den unterschiedlichen Wertorientierungen in der Gesellschaft entsprechen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII), soweit die Leistungsberechtigten dies wünschen (§ 5 Abs. 1 SGB VIII).

Damit ist die Marschrichtung klar. Viele Fragen stellen sich noch im Detail. Gerne stehen wir hier mit weiteren Rechtseinschätzungen zur Verfügung.