Kita-Reform-Gesetz Schleswig-Holstein 2020

Betreuungsverträge jetzt anpassen!

Die Kita-Reform in Schleswig-Holstein ist beschlossene Sache. Die kirchlichen Träger, Wohlfahrtsverbände, Waldkindergärten, Waldorf-, Montessori-, Elterninitiativen und sonstigen freien Träger der Jugendhilfe sind aufgefordert, ihre Betreuungsverträge anzupassen.

Ohne Schwierigkeiten sollten die Entgeltordnungen den neuen Verpflichtungen hinsichtlich der Beitragshöhen, der sog. „Deckelung der Elternbeiträge“ anpassbar sein.

Aber was ist mit Aufnahme und Kündigung?

Um vertraglich keine Rechtsrisiken einzugehen, müssen sowohl die öffentlich-rechtlichen Vorschriften also auch die privatrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Im Klartext heißt das: Das schleswig-holsteinische Kitagesetz schreibt vor, dass eine Kündigung seitens des Trägers nur aus zwingenden Gründen zulässig ist.

Zu bedenken ist, dass auch die dreijährigen Kinder, die noch keinen Kindergartenplatz haben, bei der Aufnahme berücksichtigt werden müssen. Wie aber kann die Kita sicherstellen, diesen Auftrag zu erfüllen?

Sind unterjährig Wechselmöglichkeiten von der Krippengruppe in die Elementargruppe gegeben, weil die Elementargrupppe nicht ausgelastet ist, mag es keine Schwierigkeiten geben. Was aber, wenn ein Wechsel nur im August möglich ist, das Kind aber erst im November oder im Januar drei Jahre alt wird? Könnte es sinnvoll sein, bei den Verträgen zu differenzieren zwischen Krippenvertrag und Vertrag über Elementarbetreuung?

2021-12-27T16:48:44+01:0020. April 2020|Für Träger wichtig|
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