Kinder glücklich – sie dürfen wieder in die Kita und mit ihren Freunden spielen

Oberlandesgericht erklärt eine einfache Kündigung eines Kinderbetreuungsvertrags für unwirksam.

Die Eltern haben nachgefragt: „Warum sind die Kinder bei dem schönen Wetter nicht draußen?!“* Die Antwort mündete in einer Kündigung. Und zwar eine fristgemäße Kündigung. Betreuungsverträge sehen bisweilen ein „ordentliches“ Kündigungsrecht der Kita vor. Ordentliches Kündigungsrecht bedeutet, dass einfach eine bestimmte Frist ab Ausspruch der Kündigung eingehalten werden muss und dann gilt der Betreuungsvertrag als beendet. Diese Kündigung wird auch fristgemäße Kündigung genannt. In dem Fall, den wir zu vertreten hatten, war sogar vorgesehen, dass der Vertrag binnen Monatsfrist kündbar war. Das war sehr erschütternd für die Eltern.

„Dieser Missstand ist mir in meiner Rechtspraxis häufiger von Eltern gemeldet worden. Wenn eine Kündigung ohne Vorliegen eines besonderen Gründes vorgesehen ist, besteht ein großes Ungleichgewicht. Es kam vor, dass Eltern sich quasi mundtot fühlten, denn wenn sie nachfragten oder mit einem Vorgang in der Kita nicht einverstanden waren, bestand stets die potentielle Gefahr, dass ihnen gekündigt wird. Manche Kitas haben das offen durchscheinen lassen, manche nur angedeutet. Insbesondere erinnere ich mich an einen Fall, wo der Träger die Gruppe umstrukturierte und ein Kind nicht angemessen berücksichtigt wurde. Als die Eltern mitreden wollten, wurden sie gekündigt. Auf Seiten der Eltern führt das zu einem starken Gefühl der Machtlosigkeit. Gerade aber mit Blick auf die Kinder will man das nicht, man will mitbestimmen können.“

Das wird in Zukunft anders sein. Mit dem Grundsatzurteil, das wir erstritten haben schreiben wir Rechtsgeschichte. Das OLG Brandenburg, Az. 4 U 26/21 hat auf unseren Antrag hin, mit Urt. v. 17.03.2021 festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist. Sie verstößt gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellt eine unangemessene Benachteiligung der Eltern dar. Wir haben dargelegt, dass die Rechtsfolgen einer Kündigung die Kinder wesentlich härter treffen als eine Kündigung den Träger treffen würde. Die Regelungen des Vertrages sind folglich unausgewogen.

Der BGH hatte bislang nur einen Schulträgervertrag entschieden. Im Kita-Recht gibt es keinen Präzedenzfall. Das ist nun anders. Mit dieser Entscheidung werden die Rechte der Eltern und Kinder im Kita-Recht entschieden gestärkt.

Wir freuen uns sehr!