Heute haben wir in Hessen einen Meilenstein in Sachen Kitabetreuungsplatz erreicht. Geklagt haben die Eltern eines über dreijährigen Kindes aus dem Landkreis Offenbach.

Die bisherige strenge Rechtsprechung wies Klagen auf Zuweisung eines Kitaplatzes ab

In Hessen hat die strenge Rechtsprechung der VGe Darmstadt und Frankfurt bislang dazu geführt, dass Klagen auf Zuweisung eines Kitaplatzes abgewiesen wurden. Die Gerichte begründeten ihre Ablehnung zum einen damit, dass der Anspruch auf Unmöglichkeit gerichtet sei, und zum anderen damit, dass es an der Befugnis fehle, Plätze zuzuweisen. Die Gemeinden, Städte und Kreise hätten rechtlich keine Möglichkeit, Kitaplätze zuzuweisen.

VG Darmstadt gibt Klage statt

Nunmehr haben wir einen Erfolg dadurch errungen, dass der Nachweis eines wohnortnahen Kindergartenplatzes begehrt wurde. Das VG Darmstadt hat unserer Klage stattgegeben, Beklagter war der Landkreis Offenbach. Allerdings gibt sich der Landkreis damit nicht zufrieden und hat Beschwerde vor dem VGH in Kassel eingelegt.

Klage um Kitabetreuungsplatz in Hessen: Negative Erziehungsfreiheit greift

Interessant ist auch, dass der Kreis versucht, gegen den Willen der Eltern und des Kindes einen Waldkindergartenplatz anzubieten. Dessen besondere pädagogische Ausrichtung (Waldkindergartenpädagogik) mag zwar toll sein, entspricht aber in diesem Fall nicht den Wünschen der Eltern. Daher müsste die negative Erziehungsfreiheit greifen, d.h: Eltern dürfen besondere pädagogische Konzepte, so sie denn angeboten werden, auch ablehnen. Nur den Eltern steht das Erziehungsrecht zu. Sie sind diejenigen, die entscheiden, ob ihr Kind den Regelkindergarten aufgesuchen soll oder nicht.