Kreis Stormarn: Eltern müssen keine Elternbeiträge für Tagespflegebetreuung bezahlen, da die Art der Erhebung rechtwidrig ist.

Eltern, die sich noch in der Widerspruchsfrist gegen den Beitragsbescheid befinden, sollten Widerspruch einlegen. Alle anderen Eltern haben die Möglichkeit, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen, dann erhalten sie bereits gezahlte Beiträge zurück!

Der Kreis Stormarn muss Elternbeiträge für Tagespflegebetreuung zurückzahlen. Aufgrund einer Klage der Rechtsanwaltskanzlei Melchert vor dem Verwaltungsgericht Schleswig, Az. 15 A 256/18, hat dieses bestätigt, dass eine Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung eines Kindes in der Tagespflege rechtswidrig war. Der Kreis Stormarn wird die Beiträge – hier ca. 6.000 € – zurückerstatten. Alle Eltern, die in den letzten Jahren Beiträge für eine Tagespflegebetreuung im Kreis Stormarn gezahlt haben, können nun binnen drei Monaten einen Wiederaufnahmeantrag stellen. Eltern, die gerade erst einen Beitragsbescheid erhalten haben und sich noch in der einmonatigen Widerspruchsfrist befinden, sollten Widerspruch einlegen.

Elternbeiträge werden auf rechtswidrige Weise erhoben

Geklagt hatten Eltern, die eigentlich gegen den Umstand vorgehen wollten, dass ihre Gemeinde sich weigert, den Krippenausbau voranzutreiben. Eine solche Klage erweist sich jedoch als rechtlich schwierig, da eine Betreuung in der Tagespflege den Rechtsanspruch auf Betreuung für Unter-Dreijährige ebenfalls erfüllt. Rechtsanwältin Melchert:„Wir haben uns dann mal die Tagespflegebetreuung vorgenommen. Dabei ist uns aufgefallen, dass die Elternbeiträge auf rechtswidrige Weise erhoben werden.“ Das Verwaltungsgericht Schleswig hat unsere Rechtsauffassung bestätigt. Der Kreis Stormarn hat sich daraufhin bereit erklärt, die Unwirksamkeit des Bescheids anzuerkennen und die Elternbeiträge zurückzuerstatten.

Zentrales, ermessensfehlerfreies Vergabeverfahren für Krippenplätze könnte Benachteiligungen vermeiden helfen

Das ist ganz im Sinne der Eltern, die sich durch den Verweis auf Tagespflege benachteiligt fühlten. „Wir hatten keine Chance auf einen Krippenplatz, weil es in unsere Gemeinde keine Krippenplätze gibt. In den Nachbargemeinden sind wir „Auswärtige“ und bekommen keinen Platz, weil die Plätze nicht an „Auswärtige“ vergeben werden, die Nachfrage durch gemeindeangehörige Kinder ist schon zu groß. Wir hätten uns aber gewünscht, durch eine Institution betreut zu werden, die auch im Krankheitsfall und in den Ferien Kinderbetreuung anbietet. Das ist bei Tagespflege oft nicht der Fall. Auch ist es Glückssache, ob man eine Tagespflegestelle findet, die einem zusagt.“

Dass der Kreis den Rechtsanspruch des Kindes auf einen Betreuungsplatz auch durch Tagespflege erfüllen kann, ist inzwischen gerichtlich geklärt. Melchert: „Allerdings finden wir, dass es dann für die Vergabe der Krippenplätze keine Benachteiligung geben darf. Es sollte ein zentrales, ermessensfehlerfreies Vergabeverfahren für Krippenplätze eingeführt werden.“