Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20.10.2016 eine Entscheidung getroffen in Sachen Verdienstausfall der Eltern bei mangelnder Zurverfügungstellung eines Krippenplatzes. Geklagt hatten Eltern aus Leipzig. Sie hatten zunächst vor dem Landgericht Leipzig gewonnen. Das Oberlandesgericht Dresden hat die Entscheidung im Berufungsverfahren aufgehoben. Der BGH hat aber nun bestätigt: Eltern steht bei Verdienstausfall ein Schadensersatz bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung eines Krippenplatzes zu (Verschulden der Kommune vorausgesetzt).

Das wesentliche dieser Entscheidung war die Frage, ob auch Eltern aus dem Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung eigene Ansprüche ableiten können, oder ob die Ansprüche auf das Kind beschränkt sind.

Diese Entscheidung ist sehr wichtig im Gesamtgefüge der Argumentationen um nicht geeignete Kinderbetreuungsplätze. Besonders hervorheben möchte ich den folgenden Passus:

„Die Einbeziehung der Eltern und ihres Erwerbsinteresses in den Schutzbereich des Amtspflicht ergibt sich aber aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung von § 24 Abs. 2 SGB VIII***. Mit dem Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Einführung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII***, beabsichtigte der Gesetzgeber neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit. Es ging ihm – auch – um die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und, damit verbunden, um die Schaffung von Anreizen für die Erfüllung von Kinderwünschen. (fett von RAin Melchert) Diese Regelungsabsicht hat auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden. Sie findet sich insbesondere in den Förderungsgrundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB VIII**** bestätigt. Der Gesetzgeber hat hiermit zugleich der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Kindes- und Elternwohl sich gegenseitig bedingen und ergänzen und zum gemeinsamen Wohl der Familie verbinden.“

Pressemitteilung des BGH